Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Das gilt auch für Insich-Geschäfte (gemäß § 181 BGB) des Geschäftsführers in Vertretung zweier GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).
Nur im Ausnahmefall, wenn das abgeschlossene Geschäft für eine der vom gleichen Geschäftsführer vertretenen GmbHs nachteilig ist, kann ein solches Insichgeschäft ohne ausdrückliche Erlaubnis im Innenverhältnis unwirksam sein. Ansonsten greift eine ausdrückliche Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften. Im Falle der GmbH muss dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden: „Der Geschäftsführer der GmbH ist vom Verbot der Insichgeschäfte gemäß § 181 BGB befreit”.