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Volkelt-Briefe

Formfrage: Die GmbH spendiert Fußball-Dauerkarten

Laut Finanz­ge­richt (FG) Bre­men stellt „die Ver­schaf­fung der Gele­gen­hei­ten zum Besuch eines Spiels erlang­te Vor­teil bei den betref­fen­den Arbeit­neh­mern der Klä­ge­rin Arbeits­lohn dar”. Aber: Das Finanz­amt darf die Auf­wen­dun­gen für die Ein­tritts­kar­ten nach § 37b EStG in vol­lem Umfang der Pau­schal­steu­er unter­wer­fen  (FG Bre­men, Urteil v. 21.9.2017, 1 K 20/17).

Das gilt für alle Leis­tun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Über­las­sung einer Dau­er­kar­te ver­bun­den sind – also z. B. den Besuch und die Bewir­tung in der VIP-Lounge, Vor­kaufs­rech­te für Son­der­spie­le, die Bereit­stel­lung des Park­plat­zes und eines Hos­tes­sen-Begleit­ser­vice. Höchst­gren­ze für die Pau­schal­steu­er (30%) ist ein Betrag von jähr­lich 10.000 EUR.

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