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Volkelt-Briefe

Zollprüfung: Arbeitszeit-Dokumentation im Visier

Die Prüf­trup­pe heißt Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS), ist dem Zoll ange­glie­dert und wird dort ein­ge­setzt, wo der Min­dest­lohn kon­trol­liert wird. Die jetzt ver­öf­fent­lich­ten Zah­len aus 2017 offen­ba­ren aber: 50 % aller Ord­nungs­gel­der, die nach FKS-Prü­fun­gen ver­hängt wer­den, betref­fen …nicht Ver­stö­ße gegen die Höhe des gezahl­ten Lohns, son­dern ahn­den Ver­stö­ße gegen die Ver­pflich­tun­gen zur Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten (§ 17 Min­LoG). Das betrifft nicht nur die typi­schen Schwarz­ar­beit-Ver­däch­ti­gen (Bau, Logis­tik, Gas­tro­no­mie usw.), son­dern alle Bran­chen, die in § 2 a des Geset­zes zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und der ille­ga­len Beschäf­ti­gung auf­ge­führt sind. Und dort all die Unter­neh­men, die gering­fü­gig Beschäf­tig­te (§ 8 Abs. SGB IV) ein­stel­len, Mini- oder Midi- Job­ber beschäf­ti­gen bzw. Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, die monat­lich weni­ger als 2.000 (weni­ger als 12 Mona­te beschäf­tigt: 2.958) EUR verdienen.

Wun­dern Sie sich also nicht, wenn die Her­ren vom Zoll ohne Vor­ankün­di­gung Ihre Auf­zeich­nun­gen zur Arbeits­zeit ein­se­hen wol­len. Klei­ner Trost: Wird erst­mals ein Ver­stoß fest­ge­stellt, haben Sie die Chan­ce auf „Nach­bes­se­rung”. Danach ist aller­dings Schluss mit lus­tig. Zumal die zuletzt ver­öf­fent­lich­ten Zah­len zum Min­dest­lohn-Miss­brauch (Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des Zoll, Stu­die der gewerk­schafts­na­hen Hans-Böck­ler Stif­tung) Grund genug für eine wei­te­re Auf­sto­ckung des Zoll-Per­so­nals sind.

In der genau­en For­mu­lie­rung des Geset­zes­tex­tes heißt es: „Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, Beginn, Ende und Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit die­ser Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer spä­tes­tens bis zum Ablauf des sieb­ten auf den Tag der Arbeits­leis­tung fol­gen­den Kalen­der­ta­ges auf­zu­zeich­nen und die­se Auf­zeich­nun­gen min­des­tens zwei Jah­re begin­nend ab dem für die Auf­zeich­nung maß­geb­li­chen Zeit­punkt auf­zu­be­wah­ren”. Das ist der Maßstab.

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