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Volkelt-Briefe

Haftung in der Krise: Steuerberater muss eindeutig warnen

Hand auf´s Herz: Kön­nen Sie zu jedem Zeit­punkt fun­diert beur­tei­len, wie es um die wirt­schaft­li­che Lage Ihrer GmbH steht? OK – in vie­len GmbHs wird der monat­li­che Rap­port prak­ti­ziert. Fakt ist aber auch, dass …bis­wei­len in vie­len GmbHs die monat­li­chen Con­trol­ling-Zah­len oder die betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen in der Abla­ge ver­schwin­den, ohne dass Zeit für eine genaue Prü­fung bleibt. Das ist der Preis der regel­mä­ßi­gen Über­las­tung in vie­len Geschäfts­füh­rungs-Büros. Fol­ge: Kommt es zum Offen­ba­rungs­eid, müs­sen Sie im Insol­venz­fall per­sön­lich für den Scha­den ein­tre­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über Fäl­le aus der Praxis.

Neu ist seit 2017: Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kön­nen Sie jetzt einen Teil die­ser Ver­ant­wor­tung Ihrem Steu­er­be­ra­ter anlas­ten: „Lie­gen kon­kre­te Hin­wei­se vor, die für eine Kri­se spre­chen, muss der Steu­er­be­ra­ter den Man­dan­ten auf die­se Kri­sen­kenn­zei­chen kon­kret hin­wei­sen – ins­be­son­de­re bei dau­ern­den Ver­lus­ten und nega­ti­vem Eigen­ka­pi­tal”.  So klar hat das bis­her noch kein Gericht gesagt. Dar­auf dür­fen Sie sich ver­las­sen (BGH, Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14).

Das ist eine kla­re Ansa­ge für den anste­hen­den Jah­res­ab­schluss 2017. Gibt es – sie­he oben – Anzei­chen für eine wirt­schaft­li­che Kri­se, ist Ihr Steu­er­be­ra­ter gefor­dert. Unter­lässt er das, muss er sich sei­ner Mit­ver­ant­wor­tung stel­len und ggf. für den (Teil-) Scha­den auf­kom­men. Vage Andeu­tun­gen lässt der BGH nicht zu. Der „kon­kre­te Hin­weis” des Steu­er­be­ra­ters muss tat­säch­lich kon­kret, ver­ständ­lich und ein­deu­tig sein.

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