Dass die Finanzbehörden in den Branchen, in denen viel Bargeld in Umlauf ist, die eingereichten Besteuerungsunterlagen bzw. angegebenen Umsätze häufig anzweifeln, ist bekannt. Viele Unternehmen nutzen unterdessen die Möglichkeit, eine sog. offene Ladenkasse zu führen. Damit können kleinere Unternehmen die Investitionen für ein finanzamtstaugliches Kassensystem sparen – immerhin geht es hier bereits bei wenigen Kassenplätzen um fünfstellige Kosten.
Problem bisher: …Alleine die Tatsache, dass eine offene Ladenkasse geführt wurde, genügte bereits vielen Steuerprüfern, um dem Unternehmen eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten (Hier: fehlende Einzelaufzeichnung der Umsätze mit Namen des Kunden und der Ware) zu unterstellen und eine sog. Verprobung – also Schätzung – der Umsätze vorzunehmen. Mit dem immer gleichen Ergebnis, dass Mehrsteuern fällig werden. Unterdessen hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Grenze gezogen, auf die sich in Zukunft betroffene Unternehmen berufen können und sich damit besser als bisher gegen diese Finanzamtspraxis wehren können (BFH, Urteil v. 12.7.2017, X B 16/17).