Ab sofort müssen Sie sich auf zwei Neuerungen mit unangenehmen Auswirkungen einstellen: Zum einen ist da die unangekündigte Kassennachschau (vgl. Nr. 49/2017). Die örtlichen Finanzbehörden werden dazu zunächst die üblichen verdächtigen Branchen ins Visier nehmen, um Erfahrungen mit dem neuen Prüfungs-Instrument zu sammeln. Sobald erste Fälle dazu bekannt sind, …werden wir über rechtliche Maßnahmen berichten. Zum Beispiel, wie Sie sich gegen eine „Verwerfung der Buchführung” mit anschließender Steuerschätzung (Umsatzverprobung) wehren können (vgl. Seite 3).
Für Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern gilt ab sofort das Entgelttransparenzgesetz (vgl. Nr. 21/2017). Danach sind Sie verpflichtet, den Mitarbeitern Auskünfte über Löhne in vergleichbaren Tätigkeiten zu geben. Auch der Betriebsrat und die Gewerkschaften werden diese Steilvorlage nutzen und Ihr Vergütungssystem nach den neuen Kriterien durchleuchten. Das betrifft insbesondere Unternehmen mit vielen Leichtlohn-Tätigkeiten, wenn Sie einzelnen Mitarbeitern Leistungsanreize mit regelmäßigen Prämien und/oder Zusatzleistungen gewähren.