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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Beurkundung von mehreren Gesellschafter-Beschlüssen

Beschlie­ßen zwei GmbHs die Been­di­gung eines Unter­neh­mens­ver­tra­ges und müs­sen die­se Beschlüs­se nota­ri­ell beur­kun­det wer­den, dann ist das zwar in einer ein­heit­li­chen nota­ri­el­len Urkun­de mög­lich. Es sind aber zwei Vor­gän­ge, die ein­zeln berech­net wer­den (BGH, Urteil v. 26.9.2017, II ZB 27/16).

Kei­ne Rol­le spielt es dabei, wenn es sich bei den an der Beschluss­fas­sung betei­lig­ten Gesell­schaf­ten um Kon­zern­ge­sell­schaf­ten han­delt. Eine ein­heit­li­che, zusam­men­fas­sen­de nota­ri­el­le Beur­kun­dung und Berech­nung in sich unab­hän­gi­ger Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist im Gesetz und in der Gebüh­ren­ord­nung für Nota­re nicht vor­ge­se­hen. Sie müs­sen für einen nur for­mal zusam­men­hän­gen­den Beur­kun­dungs-Sach­ver­halt auf jeden Fall dop­pelt zahlen

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