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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch steht grund­sätz­lich nur Arbeit­neh­mern zu, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz haben. In Klein­be­trie­ben kann sich aber im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch aus § 242 BGB erge­ben (BAG, Urteil v. 19.10.2017, 8 AZR 845/15).

Ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch steht grund­sätz­lich nur Arbeit­neh­mern zu, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz haben. In Klein­be­trie­ben kann sich aber im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch aus § 242 BGB ergeben

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