Über den Fall TM – Thomas Middelhoff – haben wir an dieser Stelle ausführlich berichtet (vgl. zuletzt Nr. 48/2014). Der Fall stand und steht für …(un-)verantwortliches Unternehmerhandeln, für den (un-)sorgfältigen Umgang mit Unternehmensvermögen und für die schwierige Gratwanderung zwischen unternehmerischem Risiko und gesetzlichen Pflichten der Geschäftsführung. Seine Sicht der Dinge wird man demnächst unter dem Titel „A 115 – Der Sturz” nachlesen können.
„TM” steht aber auch für den Umgang der Justiz mit einem Uneinsichtigen. So liegt man sicherlich nicht ganz falsch, wenn man einen Zusammenhang zwischen dem fehlenden Schuldeingeständnis und dem Strafmaß unterstellt. Weil Middelhoff bis zuletzt seine Unschuld beteuerte, musste er schlussendlich für drei Jahre ins Gefängnis. Diesen Zusammenhang kennen wir auch aus vielen, wesentlich unspektakulären Fällen des Alltags, in denen sich Geschäftsführer vor Gericht verantworten müssen. Häufigste Fälle: Sozialversicherungs- und Steuervergehen. Auch riskante Geschäftsmodelle und Anlagevergehen sind auf dem Vormarsch. Auf des Messers Schneide zur Beurteilung von Fehlhandlungen des Geschäftsführers stehen dann Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz. Unwissenheit ist vor Gericht jedenfalls kein Argument.