Arbeitet der Geschäftsführer nach Erreichen des vereinbarten Pensionsalters zu verringerten Bezügen weiter, ist sein Pensionsanspruch nicht auf 75 % dieses Betrages gedeckelt (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 4.7.2017, 1 K 201/14). …
Einige Finanzämter haben in der Vergangenheit im Falle der Weiterarbeit immer wieder versucht, die sog. 75 % – Verdienstgrenze auf diese Weise zu drücken, die so bewirkte überhöhte Pensionsrückstellung nachträglich zu monieren und eine entsprechend Nachversteuerung durchzusetzen. Laut FG Schleswig darf das FA das Zusatzgehalt nur anteilig aufrechnen. Der BFH wird in letzter Instanz dazu entscheiden (vgl. Nr. 4/2016).