Beteiligt sich ein Mitarbeiter an einem Konkurrenzunternehmen, dann haben Sie das Recht zur fristlosen Kündigung. Und zwar auf jeden Fall dann, wenn …der Mitarbeiter damit maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik Ihres Konkurrenten nehmen kann. Das ist der Fall, wenn die Beteiligung des Mitarbeiters 50 % und mehr beträgt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.7.2017, 3 Sa 202/16).
Nicht entschieden ist damit, ob auch bereits eine 25 % – Beteiligung und eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Sperrminorität für einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik ausreichen. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass das nicht für eine Kündigung ausreicht. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie in allen Arbeitsverträgen eine solche Konkurrenztätigkeiten untersagen, diese mit einer Kündigung androhen und ggf. – je nach Stellung und Wichtigkeit des Arbeitnehmers bzw. seiner Funktion – zusätzlich Vertragsstrafen vereinbaren oder sich eine Schadensersatzforderung vorbehalten.