Für die Vorsteuererstattung genügt es, wenn Sie die Kopie einer …Rechnungskopie einscannen und im elektronischen Verfahren einreichen. Das gilt jedenfalls für den Vorsteuerabzug bis zum Geschäftsjahr 1.1.2015 (BFH, Urteil v. 17.5.2017, V R 54/16).
Seit 2015 müssen eingescannte Rechnungen „Originale“ sein. Achten Sie also darauf, dass nur die Originale eingescannt werden und auch darauf, dass die Rechnungen keine verwirrenden zusätzlichen Vermerke (handschriftlich) enthalten. Ansonsten ist das Finanzamt berechtigt, den Vorsteuerabzug nicht zuzulassen.