Die Steuerprüfung, ob das Geschäftsführer-Gehalt „angemessen“ ist, gilt nicht nur für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für alle Personen, die einem Gesellschafter „nahe stehen“. Das betrifft Ehegatten, Kinder, Enkel, Neffen, also alle Personen, zu denen eine verwandtschaftliche Nähe besteht. Auch dann ist das Finanzamt befugt, überhöhte Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung mit Gewinnsteuern zu belegen.
Zu dieser Frage gibt es jetzt ein neues, interessantes Urteil des BFH. Dabei ging es …um überhöhte Zahlungen der GmbH an eine zu 45 % beteiligte Gesellschafterin und ihren nicht an der GmbH beteiligten Ehemann, der als Geschäftsführer fungierte. Im Laufe des Verfahrens berief sich die Ehegatten-Gesellschafterin darauf, den GmbH-Anteil lediglich treuhänderisch für ihren Ehegatten gehalten zu haben. Aus diesem Grund könnten ihr keine höheren Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden (BFH, Urteil v. 14.3.2017, VIII R 32/14). Schlußendlich änderte diese Argumentation nichts an der Einschätzung des Finanzamts, das eine vGA in sechstelliger Höhe unterstellte und entsprechend nachversteuerte.