HWK- und IHK-Beiträge müssen zwar jährlich bezahlt werden. Eine Rückstellung für zukünftige Beitragszahlungen (hier: Zusatzbeiträge) ist aber laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht möglich. Begründung: Zusatzbeiträge sind erst im laufenden Jahr „wirtschaftlich veranlasst“ (BFH, Urteil v. 5.4.2017, X R 30/15).
Das war zumindest einen Versuch wert. Dazu der BFH: Besteht eine Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich. Das ist aber nicht der Fall.