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Volkelt-Briefe

GF/Personal: Urlaubs-Aushilfen – Was geht und was es kosten darf

In den nächs­ten Wochen star­tet Deutsch­land in die Som­mer­fe­ri­en. Wie jedes Jahr wer­den in die­ser Zeit in vie­len Unter­neh­men Aus­hilfs­kräf­te ein­ge­setzt. Wich­tig ist, dass Sie für die Zeit Ihres eige­nen Urlaubs bzw. Ihrer Abwe­sen­heit kla­re Vor­ga­ben machen, wie und wel­che Aus­hilfs­kräf­te beschäf­tigt wer­den dür­fen, z. B. damit nicht zusätz­lich Steu­ern bzw. Sozi­al­ab­ga­ben anfal­len oder arbeits­recht­li­che Vor­schrif­ten ver­letzt wer­den. Danach gilt:

  • Arbeits­recht: Kin­der, die das 15. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, dür­fen kei­ne regu­lä­ren Jobs aus­üben. Kin­der über 13 Jah­re dür­fen aber zwei Stun­den pro Tag leich­te Tätig­kei­ten, wie das Aus­tra­gen von Zei­tun­gen oder Baby­sit­ten über­neh­men. Jugend­li­che kön­nen einen rich­ti­gen Feri­en­job anneh­men, wenn sie min­des­tens 15 Jah­re alt sind und die Zustim­mung der Eltern haben. Unter­lie­gen die Schü­ler noch der Voll­zeit­schul­pflicht, darf wäh­rend der Feri­en höchs­tens 4 Wochen pro Jahr gear­bei­tet wer­den. Für Schü­ler der höhe­ren Klas­sen ist die Dau­er der Feri­en­ar­beits­zeit nicht begrenzt. Nacht- und Schicht­ar­beit und auch das Arbei­ten an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen ist für Jugend­li­che unter 18 Jah­ren ver­bo­ten. Schul­pflich­ti­ge dür­fen zudem nur zwi­schen 6 Uhr und 20 Uhr arbei­ten. Aus­nah­men: Bäcke­rei­en, Kran­ken­häu­ser, Gast­stät­ten, Landwirtschaft.
  • Sozi­al­ab­ga­ben: Kurz­fris­ti­ge Feri­en­jobs sind sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, egal wie viel ver­dient wird. Solan­ge der Schü­ler nicht mehr als 3 Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Jahr arbei­tet, fal­len für die Feri­en­jobs kei­ne Abga­ben für die Sozi­al­ver­si­che­rung an. Auch Stu­den­ten kön­nen in den Semes­ter­fe­ri­en ver­si­che­rungs­frei ver­die­nen. Vor­aus­set­zung: Der Job­ber war vor den Feri­en gar nicht oder nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche beschäf­tigt. Gene­rell fal­len erst ab dem 51. Arbeits­tag Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Stu­die­ren­de müs­sen aller­dings auch wäh­rend der Feri­en Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezah­len. Der Arbeit­ge­ber muss eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung (Per­so­nen­grup­pe 110) im DEÜV-Ver­fah­ren bei der Mini­job-Zen­tra­le mel­den und im Bei­trags­nach­weis-Ver­fah­ren die Umla­ge U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befris­te­ten Beschäf­ti­gung), die Umla­ge U2 (Mut­ter­schaft) und die Insol­venz­geld­um­la­ge anzei­gen und zahlen.
  • Steu­ern: Feri­en­jobs sind lohn­steu­er­pflich­tig. Arbeit­ge­ber kön­nen die Lohn­steu­er mit pau­schal 25 Pro­zent über­neh­men. Aller­dings darf die Tätig­keit dann maxi­mal an 18 Tagen im Monat aus­ge­übt wer­den, das Ent­gelt nicht über 68 € pro Tag lie­gen und der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn nicht über 12 €. Für Mini-Job­ber bis 450 €/Monat fällt in den meis­ten Fäl­len außer der 2%-Pauschalsteuer kein Lohn­steu­er an. Ver­dient ein Feri­en­ar­bei­ter über 450 € im Monat, behält der Arbeit­ge­ber die Lohn- und Kir­chen­steu­er sowie den Soli­da­ri­täts­zu­schlag ein. Sofern der Job­ber den steu­er­li­chen Grund­frei­be­trag (Steu­er­klas­se 1: 8.820 + 1.000 € Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le + Son­der­aus­ga­ben Pau­scha­le 36 € + Vor­sor­ge­pau­scha­le höchs­tens 1.900 € = ins­ge­samt 11.756) nicht über­schrei­tet, bekommt er die abge­führ­ten Abzü­ge beim Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich zurück.
  • Unfall­ver­si­che­rung: Wie alle ande­ren Arbeit­neh­mer sind Schü­ler und Stu­die­ren­de wäh­rend eines Feri­en­jobs bei Arbeits­un­fäl­len gesetz­lich ver­si­chertDie Kos­ten trägt allei­ne der Arbeit­ge­ber. Sie müs­sen die Aus­hil­fen an die zustän­di­ge Unfall­ver­si­che­rung mel­den. Vor­sicht ist für Grenz­gän­ger im Aus­land gebo­ten. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt in der Regel nur für Deutschland.

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