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Volkelt-Briefe

GmbH-Beirat: Vorsicht mit Vergütungen für Zusatztätigkeiten

Auf­sichts- oder Bei­rats­ver­gü­tun­gen kön­nen Sie in der GmbH zur Hälf­te als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, wenn der Auf­sichts­rat eine Über­wa­chungs­funk­ti­on aus­übt (§ 10 Nr. 4 KStG). Aber auch wirk­lich nur in die­sem Fall. Nach den Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den sind aber die fol­gen­den Ver­gü­tun­gen kei­ne Zah­lun­gen für Auf­sichts­rats­tä­tig­kei­ten im Sin­ne des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (so z. B. OFD Mag­de­burg, S 2755 – 1 – St 216): …

  • Ver­gü­tun­gen für rei­ne Repräsentationsaufgaben,
  • Ver­gü­tun­gen für ehe­ma­li­ge Auf­sichts­rats­mit­glie­der für bera­ten­de Tätigkeiten,
  • für eine Dop­pel­funk­ti­on (das Auf­sichts­rats­mit­glied ist Mit­glied des Auf­sichts­ra­tes und eines Kreditausschusses),
  • Ver­gü­tun­gen für Tätig­kei­ten an Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die zusätz­lich als Sach­ver­stän­di­ge mit wei­te­ren Kon­troll­funk­tio­nen beauf­tragt werden.
Im Urteils­fall hat­ten der Ver­käu­fer und der Käu­fer des GmbH-Anteils eine Stun­dung des Kauf­prei­ses ver­ein­bart, weil die GmbH zwi­schen­zeit­lich in Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten gera­ten war. Der Kauf­preis wur­de aber tat­säch­lich nicht bezahlt, der Kauf­ver­trag nicht durch­ge­führt. Eine sol­che steu­er­li­che Rück­ab­wick­lung ist aber nicht zwin­gend, wenn der Kauf­preis nicht voll­stän­dig bezahlt wird. Dar­über hat das Gericht nicht ent­schie­den. Es bleibt also bis auf wei­te­res offen, wie die Finanz­be­hör­den einen sol­chen Fall ent­schei­den werden.

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