Wollen die Gesellschafter einer GmbH einen Anwalt beauftragen, der die GmbH in einem Rechtsstreit gegen einen ihrer Gesellschafter vertritt, dann hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht (OLG München, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15).
Es ist davon auszugehen, dass der Gesellschafter, den die GmbH – etwa wegen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder wegen einer sonstigen Pflichtverletzung – klagt, einen Rechtsanwalt beauftragen wird, der in seinem Sinne agiert. Man kann davon ausgehen, dass dieser Gesellschafter befangen ist und deswegen kein Stimmrecht in dieser Sache hat.