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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Wenn der Versammlungsleiter trickst

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung   bestimmt. Damit soll der pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Gesellschafter­versammlung sicher­ge­stellt wer­den. Das macht Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wollen.

Ach­tung:

Eine sol­che Rege­lung führt aber immer wie­der zu Pro­ble­men, wenn es in der GmbH zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt – z. B. wenn meh­re­re Fami­li­en-Stäm­me unter­schied­li­che Inter­es­sen haben. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ein Son­der­recht zur Lei­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­geräumt, müs­sen Sie die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) beach­ten. Danach gilt: „Will ein Gesell­schaf­ter den Ver­samm­lungs­lei­ter abwäh­len, hat der per Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­samm­lungs­lei­tung beauf­trag­te Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich Stimm­recht“. Auch, wenn es bei der bevor­ste­hen­den Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung um TOPs geht, die ihn betref­fen – also z. B. sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer oder die Ein­zie­hung sei­nes GmbH-Anteils (BGH, Urteil vom 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter indi­rekt in eige­ner Sache abstimmt, hat er Stimm­recht, wenn es um die Beset­zung der Versammlungs­leitung geht.

Fak­tisch heißt das: Ist der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter (Anteil > 50 %) per Gesell­schafts­ver­trag zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt, ist er nicht abwähl­bar. Er hat damit alle Mög­lich­kei­ten kraft Amtes als Ver­samm­lungs­lei­ter – auch zum Mani­pu­lie­ren, etwa bei der Zutei­lung des Rede­rechts, bei Beschluss­an­trä­gen. Und er kann das Pro­to­koll beeinflussen.

Arbeits­hil­fe: Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Besteht der Ein­druck, dass der Mehr­heits-Gesell­schaft kraft Amt mani­pu­liert, soll­ten Sie sich profes­sionellen Rat mit in die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit­neh­men, z. B. Ihren Anwalt des Ver­trau­ens. Las­sen die ande­ren Gesell­schaf­ter das nicht zu (z. B. durch einen ableh­nen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss), las­sen Sie sich durch den Anwalt ver­tre­ten – die­ses Ver­tre­tungs­recht kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht ver­hin­dern. Bes­ser: Ver­ein­ba­ren Sie wech­seln­de Versammlungs­leitung der Gesell­schaf­ter –  z. B. abwech­selnd. Dann hat auch der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Anspruch auf Ver­samm­lungs­lei­tung und kann z. B. durch eine Ver­schie­bung der TOPs (etwa wegen Zeit­über­schrei­tung der Dis­kus­si­on) zu sei­nen Guns­ten „mani­pu­lie­ren“.

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