Größtes Hindernis bei der Einstellung von Flüchtlingen und Migranten ist die Sprach-Barriere. Bei der Erledigung einfach(st)er Aufgaben ohne Sprachkenntnisse kann es leicht zu Problemen kommen kann, im schlechtesten Fall zu Haftungsfällen. Dazu ein Kollege: „Gibt es bei der Einstellung von Mitarbeitern so etwas wie eine Sorgfaltspflicht?“.
JA: Gibt es! …
Solange sich nicht die Gesellschafter das Recht zur Einstellung von Mitarbeitern vorbehalten haben, ist es Ihre Aufgabe als Geschäftsführer, Mitarbeiter einzustellen, die fachlich und persönlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen. Die Beschäftigung von unqualifizierten oder zu gering qualifizierten Mitarbeitern kann das Unternehmen schädigen. Versäumt es der Geschäftsführer, geeignete Maßnahmen für Einstellungen zu ergreifen (Stellenbeschreibungen, Einstellungskriterien, Pflicht zum Einstellungsgespräch), kann dies als pflichtwidriges Handeln zu beurteilen sein, was ihn schadensersatzpflichtig gegenüber der geschädigten GmbH macht. Wir empfehlen, die folgenden Grundsätze in der Praxis zu beachten und zu kontrollieren. Der Bewerber ist daraufhin zu prüfen,
- ob er in fachlicher Hinsicht den Anforderungen der Stelle entspricht. Grundlage dafür ist die Stellenbeschreibung, die das Soll in fachlicher Hinsicht festlegt. Ist keine Stellenbeschreibung vorhanden, sollten Sie zumindest ein Anforderungsprofil erstellen und die Anforderungen im Einstellungsverfahren überprüfen (lassen).
- ob der Bewerber, soweit er Vorgesetzter ist und Führungsaufgaben wahrzunehmen hat, den Anforderungen entspricht, die das Unternehmen an ihn stellt. Das Soll dafür ist in der sog. Führungsrichtlinie festgelegt. Ist keine vorhanden, sollten Sie ein Anforderungsprofil erstellen und die Anforderungen überprüfen (lassen).
Weiterführend: Muster Stellenbeschreibungen