Laut BGH ist der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater verpflichtet, den Geschäftsführer auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht des Geschäftsführers hinzuweisen, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und der Steuerberater annehmen muss, dass … die mögliche Insolvenzreife dem Geschäftsführer nicht bewusst ist. Er ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen (BGH, Urteil vom 26.1.2017, IX ZR 285/14).
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NEUE Rechtslage: Ihr Steuerberater muss Sie warnen
Das ist neu. Nach bisher Rechtsprechung des BGH gab es eine solche explizite Hinweispflicht des Steuerberaters nicht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7.3.2013, IX ZR 64/12). Für den Geschäftsführer eröffnen sich damit im Insolvenzfall neue Möglichkeiten, eventuelle Schadensersatzforderungen (z. B. aus der Inanspruchnahme nach verbotenen Auszahlungen wegen verspäteter Insolvenzanmeldung) an den Berater weiterzureichen. Ihr Steuerberater ist aber nicht dazu verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und/oder die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.