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Volkelt-Briefe

NEUE Rechtslage: Ihr Steuerberater muss Sie warnen

Laut BGH ist der mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für eine GmbH beauf­trag­te Steu­er­be­ra­ter ver­pflich­tet, den Geschäfts­füh­rer auf einen mög­li­chen Insol­venzgrund und die dar­an anknüp­fen­de Prü­fungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers hin­zu­wei­sen, wenn Anhalts­punk­te offen­kun­dig sind und der Steu­er­be­ra­ter anneh­men muss, dass … die mög­li­che Insol­venz­rei­fe dem Geschäfts­füh­rer nicht bewusst ist. Er ist ver­pflich­tet zu prü­fen, ob sich auf der Grund­la­ge der ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Unter­la­gen und der ihm bekann­ten Umstän­de tat­säch­li­che oder recht­li­che Gege­ben­hei­ten erge­ben, die einer Fort­füh­rung der Unter­neh­mens­tä­tig­keit ent­ge­gen­ste­hen (BGH, Urteil vom 26.1.2017, IX ZR 285/14).

Das ist neu. Nach bis­her Recht­spre­chung des BGH gab es eine sol­che expli­zi­te Hin­weis­pflicht des Steu­er­be­ra­ters nicht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7.3.2013, IX ZR 64/12). Für den Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit im Insol­venz­fall neue Mög­lich­kei­ten, even­tu­el­le Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen (z. B. aus der Inan­spruch­nah­me nach ver­bo­te­nen Aus­zah­lun­gen wegen ver­spä­te­ter Insol­venz­an­mel­dung) an den Bera­ter wei­ter­zu­rei­chen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist aber nicht dazu ver­pflich­tet, von sich aus eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu erstel­len und/oder die hier­für erheb­li­chen Tat­sa­chen zu ermitteln.

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