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Volkelt-Briefe

Kosten: Mit freien Mitarbeitern lässt sich sparen

Das Arbeits­ge­richt Ber­lin hat jetzt noch­mals offi­zi­ell fest­ge­stellt, dass der freie Mit­ar­bei­ter, der die glei­che Tätig­keit erbringt, wie sie der im Unter­neh­men ange­stell­te Mit­ar­bei­ter ver­rich­tet, kei­nen … Anspruch auf glei­che Bezah­lung gel­tend machen kann (ArbG Ber­lin, Urteil vom 1.2.2017, 56 Ca 5356/15). Im Urteils­fall ging es um eine freie Mit­ar­bei­te­rin des ZDF, die Kla­ge ein­ge­reicht hatte.

Eine sol­che Ungleich­be­hand­lung ergibt sich aus den unter­schied­li­chen Rechts­grund­la­gen. Auch aus den Vor­schrif­ten des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) lässt sich ein Anspruch auf glei­che Bezah­lung nicht her­lei­ten. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine freie Mit­ar­beit in der Pra­xis vor (kla­re Abgren­zung der Tätig­keit, kei­ne Wei­sungs­be­fug­nis, freie Gestal­tung in der Erbrin­gung der Leis­tung), ist also eine Gestal­tung bei den Arbeits­kos­ten mach­bar. Ändern könn­te sich die Rechts­la­ge aller­dings dann, wenn das von der Gro­ßen Koali­ti­on bereits geplan­te Lohn­gleich­heits­ge­setz umge­setzt wird.

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