In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals und rechtsverbindlich für zukünftige Fälle festgestellt, dass die Ansprüche des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem Pensionsfonds Arbeitseinkommen sind und demnach nur nach den Bestimmungen des § 850 Abs. 2 ZPO gepfändet werden können (BGH, Urteil vom 16.11.2016, VII ZB 52/15).
Vorteil für den Gesellschafter-Geschäftsführer: Es gilt der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Laut BGH kommt es dabei nicht auf die Beteiligungshöhe des Geschäftsführers an. Das gilt für den Fremd-Geschäftsführer genauso wie für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Gestaltungshinweis: GmbH-Anteil für 0 EUR an einen Vertrauten übertragen, Gehalt für eine Zeit runter, Gewinn in Rücklagen ansparen.