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Volkelt-Briefe

NEU: Besserer Neustart nach Scheidung und Privatinsolvenz

In einem Grund­satz­ur­teil hat der Bundes­gerichtshof (BGH) jetzt erst­mals und rechts­ver­bind­lich für zukünf­ti­ge Fäl­le fest­ge­stellt, dass die Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers und Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters auf fort­lau­fen­de Ruhe­geld­zah­lun­gen aus einem Pen­si­ons­fonds Arbeits­ein­kom­men sind und dem­nach nur nach den Bestim­mun­gen des § 850 Abs. 2 ZPO gepfän­det wer­den kön­nen (BGH, Urteil vom 16.11.2016, VII ZB 52/15).

Vor­teil für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Es gilt der Pfän­dungs­schutz für Arbeits­ein­kom­men. Laut BGH kommt es dabei nicht auf die Beteiligungs­höhe des Geschäfts­füh­rers an. Das gilt für den Fremd-Geschäfts­füh­rer genau­so wie für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Gestal­tungs­hin­weis: GmbH-Anteil für 0 EUR an einen Ver­trau­ten über­tra­gen, Gehalt für eine Zeit run­ter, Gewinn in Rück­la­gen ansparen.

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