Am 25. Mai 2018 tritt europaweit eine neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wichtig: … Damit werden die zum Teil strengeren Verbraucherschutz-Bestimmungen aus dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgelöst. Erhöht werden aber die Ansprüche an die Manager/Geschäftsleiter-Pflichten und die Bußgeldbestimmungen. So ist vorgesehen, dass bei Verstößen (z. B. gegen die Verpflichtung zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten, unzulässige Weitergabe von Kundendaten, unzulässige Video-Überwachung von Mitarbeitern) Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % eines Jahresumsatzes erhoben werden.
Abzusehen ist, dass die Unternehmen versuchen werden, bei Pflichtverstößen das Management bzw. die Geschäftsführung in die Haftung zu nehmen. Als Geschäftsführer müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie Ihre Unschuld dann auch beweisen müssen. Protokollieren Sie ab sofort alle Vorgänge, die die Umsetzung der neuen Datenschutz-Bestimmungen betreffen (Verpflichtung des Datenschutzbeauftragten, Einrichten einer sachgerechten Organisation mit klarer Aufgabenverteilung, Stellenbeschreibungen und Implementierung in den Arbeitsverträgen (Organigramm), Bereitstellen eines Budgets in der Unternehmensplanung).