Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der Gesetzgeber darf danach von einer fast lückenlosen Verbreitung von Empfangsgeräten in Betriebsstätten und Kfz ausgehen. Eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz habe er nicht vorsehen müssen (BVerwG mit Urteilen vom 07.12.2016, 6 C 49.15, 6 C 12.15 bis 6 C 14.15). …
Das Urteil betrifft nicht zuletzt alle Firmen, die einen (größeren) Fuhrpark unterhalten und für jedes mit Radio ausgestattet Fahrzeug (in der Regel gehört das zur Standard-Ausstattung) Rundfunkbeiträge zahlen müssen. Sixt wird sich mit dem Urteil allerdings nicht zufrieden geben. Es ist davon auszugehen, dass die Sixt-Anwälte in der Sache das Bundesverfassungsgericht anrufen werden. Für den Autovermieter ist die Angelegenheit „Chefsache“. Betroffene Unternehmen sind gut beraten, sich in der Sache an das neue Verfahren anzuhängen und entsprechend Einspruch gegen den Gebührenbescheid einzulegen. Sobald ein Aktenzeichen für das BVerfG-Verfahren zugeteilt ist, melden wir das an dieser Stelle.