Übernehmen die GmbH-Gesellschafter (Höchst-) Bürgschaften in unterschiedlicher Höhe für eine Verbindlichkeit der GmbH, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs nach dem Verhältnis der übernommnen Bürgschaften (BGH-Urteil vom 27.9.2016, XI ZR 81/15). …
Will die Bank in der wirtschaftlichen Krise der GmbH die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit in Anspruch nehmen, muss sie danach alle Bürgen im Verhältnis der eingegangenen Höchstbürgschaftsbeträge in Anspruch nehmen. Wird nur ein Gesellschafter in die Haftung genommen (z. B. „weil bei den anderen nichts zu holen ist“) hat der belangte Gesellschafter nach diesem Urteil gute Aussichten, sich dagegen zu wehren. Wichtig: Entscheidend sind der Anlass der Verbindlichkeit und die anteilige Höhe der Bürgschaft. Die Höhe der Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH bleibt unberücksichtigt und spielt keine Rolle.