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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: Wiederholungstäter müssen mehr zahlen

Nach einem neu­es­ten Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Köln ist das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) berech­tigt, ein erhöh­tes Buß­geld anzu­set­zen, wenn die GmbH/der Geschäfts­füh­rer bereits öfter mit Ver­stö­ßen gegen die Ver­öf­fent­li­chungs­vor­schrif­ten auf­ge­fal­len ist (OLG Köln, Beschluss vom 20.7.2016, 28 Wx 9/16). …

Im Urteils­fall hat­te die GmbH die Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses 2012 nicht ter­min­ge­recht vor­ge­nom­men. Das Regis­ter­ge­richt setz­te ein Ord­nungs­geld in Höhe von 2.500 € fest und droh­te unter Fest­set­zung einer Nach­frist ein wei­te­res Ord­nungs­geld in Höhe von 6.000 € an. Das BfJ begrün­de­te die­se Erhö­hung damit, dass die GmbH ihre Unter­la­gen bereits im Jahr 2011 erst nach Andro­hung eines Ord­nungs­gel­des ein­ge­reicht habe. Erfah­rungs­ge­mäß bringt es nichts, sich auf juris­ti­sches Geran­gel mit dem BfJ einzulassen.

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