Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter in der Krise der GmbH bestellt, haftet der eingetragene Geschäftsführer weiterhin für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (FG Mecklenburg Vorpommern, Urteil vom 4.7.2016, 2 K 203/16, Revision zugelassen). …
Lediglich die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich sind als zwangsläufig entstanden anzusehen und als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Damit haben sich die Finanzbehörden durchgesetzt (vgl. Nr. 13/2016).