Ultimativ letzte Frist zur Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses 2015 für mittelgroße und große GmbHs ist der 31.8.2016 – also höchste Zeit (vgl. unten). Dazu die Frage eines Kollegen: „Ist das Haftungs-Szenario realistisch oder malen Sie hier Schreckgespenster?“. …Die Rechtslage: Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH berechtigen die Gesellschafter zur Abberufung und ggf. sogar zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführers. Probleme gibt es, wenn der abberufene Geschäftsführer gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafter vor Gericht per Anfechtungsklage vorgeht. Darf der Geschäftsführer dann bis zur rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses im Amt bleiben oder nicht? Die richtige Antwort ist: JEIN. Er kann zwar im Amt bleiben. Anschließend können die Gesellschafter ihn aber freistellen. Weigert sich der Geschäftsführer seine Tätigkeit ruhen zu lassen und geht er weiterhin seiner Tätigkeit nach, können die Gesellschafter das mit einer einstweiligen Verfügung untersagen. Sie können ihm Hausverbot erteilen und so die Ausübung des Amtes verhindern (KG Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11). Umgekehrt ergeben sich für den abberufenen Geschäftsführer Möglichkeiten, mit einer Klage sein Ausscheiden zumindest zu „verzögern“.
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Jahresabschluss 2015: Fehler kosten SIE den Job
Kommt es zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer zu Konfliktsituationen, muss das weitere Vorgehen genau geplant und rechtlich abgesichert sein. Das beginnt mit der ordnungsgemäßen Einberufung der Gesellschafterversammlung, einer korrekten Durchführung und Dokumentation der Inhalte und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die Einhaltung von vorgegebenen Fristen und die richtigen Formulierungen für Begründungen (Abberufungs- und Kündigungsgründe) und eventuelle Beweisvorlagen. In der Regel ist ein fehlerfreies Agieren ohne anwaltliche Beratung kaum möglich.