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Volkelt-Brief 39/2016

Volkelt-FB-01VW-Die­sel-Affä­re: Wirt­schafts­krieg um Markt­an­tei­le + Recht: Vor­schrif­ten für die kom­mu­na­le und die gemein­nüt­zi­ge GmbH + Füh­rungs­tech­ni­ken: Ohne Selbst­kri­tik geht es nicht + Mit­ar­bei­ter: Geschäfts­füh­rer hat die Per­so­nal-Hoheit in der GmbH + Bilanz: Rück­la­ge für den Erwerb einer GmbH-Betei­li­gungSteu­er­fahn­dung: Aus­künf­te über Wer­be­an­zei­gen in der Pres­se + Mit­ar­bei­ter: Füh­rungs­kräf­te sind kei­ne Moti­va­ti­ons­künst­ler + BISS

 

 

 

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Frei­burg 23. Sep­tem­ber 2016

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

dass sich mit der Nomi­nie­rung Donald Trumps zum Prä­si­dent­schafts-Kan­di­da­ten auch der Ton um TTIP ver­än­dert, war zu erwar­ten. Hat­ten doch zuvor schon die US-Anwäl­te die Erfah­rung gemacht, dass man den Euro­pä­ern den ame­ri­ka­ni­schen Markt madig machen kann. Unter­des­sen ver­kau­fen die deut­schen Her­stel­ler in den USA 1,4 Mio. light vehic­les (Pkw und klei­ne Nutz­fahr­zeu­ge). Das ent­spricht 24 Mrd. EUR, der Markt­an­teil beträgt 8,0 % (Zah­len: 2015).

Dage­gen steht: Von den 22 Mio. klei­ne­ren Unter­neh­men mit bis zu 100 Mit­ar­bei­tern expor­tie­ren 150.000 in die USA. Das sind weni­ger als 1 % – von 1.000 Betrie­ben expor­tie­ren nur 6 in die USA. Von den TTIP-Regeln betrof­fen sind dann aber alle Betrie­be, deren Pro­duk­te dann im Wett­be­werb ste­hen. Das betrifft nicht nur Gen-Tech­nik, Bio-Pro­duk­te oder Arz­nei­mit­tel. Das betrifft fast alle Pro­duk­te und damit auch vie­le deut­sche klei­ne Unternehmen.

Unter­des­sen zei­gen sich Ris­se bei den deut­schen Wirt­schafts­ver­bän­den in Sachen Ein­stel­lung zu TTIP. Die Ver­tre­ter der gro­ßen Bran­chen (Indus­trie, Auto­mo­bi­le, Zulie­fe­rer, Phar­ma usw.) ste­hen pro TTIP, vie­le der klei­ne­ren Ver­bän­de (Ein­zel­han­del, Land­wirt­schaft, Selbst­stän­di­ge usw.) sehen TTIP unter­des­sen sehr kri­tisch. Zur Gret­chen­fra­ge ent­wi­ckelt sich die juris­ti­sche Heran­gehensweise: euro­päi­scher Ver­brau­cher­schutz con­tra angel­säch­si­schem Scha­dens­er­satz­an­spruch à la VW.

Recht: Vorschriften für kommunale/gemeinnützige GmbH

Beson­der­hei­ten gel­ten für die Geschäfts­füh­rung von kom­mu­na­len und gemein­nüt­zi­gen GmbHs (gGmbH). Gera­de im Zusam­men­hang mit den Auf­ga­ben vie­ler gemein­nüt­zi­ger GmbHs aus den Flücht­lings­zah­len gibt es neue Rechts­fra­gen. In der heu­ti­gen Aus­ga­be haben wir die neu­es­ten Vor­schrif­ten und Urtei­le zur gGmbH zusammengestellt:

Kein Extra-Gesetz für GmbHs mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung: Der Gesetz­ent­wurf zur Regu­lie­rung von kom­mu­na­len GmbHs (Bun­des­tags-Druck­sa­che 17/11587 vom 20.11.2012, Ent­wurf eines Geset­zes über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung, DIE LINKE) ist end­gül­tig in den Schub­la­den ver­schwun­den. Geplant waren danach eine Aus­wei­tung der Aus­kunfts- und Wei­sungs­rech­te zuguns­ten der Kom­mu­nen, öffent­li­che Auf­sichts­rats-Sit­zun­gen, die Amts­zei­ten von Auf­sichts­rä­ten sol­len an die Wahl­pe­ri­oden der kom­mu­na­len Ver­wal­tung (Gemein­de­rat) gekop­pelt wer­den und der Unter­neh­mens­zweck soll gestärkt bzw. stär­ker am öffent­li­chen Inter­es­se aus­ge­rich­tet wer­den (d. h., Akti­vi­tä­ten außer­halb des Unter­neh­mens­zwecks wer­den erschwert).

Eine sol­che Neu­re­ge­lung war zur Offen­le­gung der Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) gefor­dert wor­den. Unter­des­sen haben vie­le Kom­mu­nen das The­ma Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter selbst in die Hand genom­men. Sie ver­pflich­ten die Geschäfts­füh­rer zur Offen­le­gung im Anstel­lungs­ver­trag, so dass der Geschäfts­füh­rer sich nicht auf einen Schutz sei­ner Pri­vat­sphä­re und auch nicht auf das Steu­er­ge­heim­nis beru­fen kann.

 

Flücht­lings-Leis­tun­gen durch gemein­nüt­zi­ge GmbHs sind und blei­ben steu­er­frei: Erbringt eine gemein­nüt­zi­ge GmbH im Zusam­men­hang mit der Ver­sor­gung von Flücht­lin­gen Leis­tun­gen und bezieht sie dafür Zuschüs­se aus Öffent­li­chen Haus­hal­ten (Gebiets­kör­per­schaf­ten), dann wer­den die­se dem Zweck­be­trieb zuge­ord­net und blei­ben steu­er­frei. Das gilt auch für die Umsatz­be­steue­rung z. B. bei Sicher­heits­diens­ten oder bei der Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken (BMF-Schrei­ben vom 9.2.2016, III C 3 – S 7130/15/10001).

 Das gilt auch für gemein­nüt­zi­ge GmbHs, die nicht aus­schließ­lich Leis­tun­gen zur Ver­sor­gung von Flücht­lin­gen erbrin­gen. Im Ein­zel­nen sind GmbHs, die im Zusam­men­hang mit der Flücht­lings­ver­sor­gung tätig sind, gut bera­ten zu prü­fen inwie­weit für ein­zel­ne Leis­tun­gen Steuer­vorteile in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefordert.

 

gGmbH“ ist amt­lich: Im Rah­men des Geset­zes zur Stär­kung des Ehren­am­tes (BGBl. I 2013, 556) wur­de jetzt auch aus­drück­lich die Mög­lich­keit für gemein­nüt­zi­ge GmbHs geschaf­fen, sich auch offi­zi­ell gGmbH zu nen­nen und die­se Fir­mie­rung auch im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Wört­lich heißt es dazu im Gesetz: „Ver­folgt die Gesell­schaft aus­schließ­lich und unmit­tel­bar steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke nach §§ 51 bis 68 der Abga­ben­ord­nung, kann die Abkür­zung gGmbH lauten“.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­folgt und steu­er­lich so ein­ge­stuft ist, kön­nen Sie dies offi­zi­ell so aus­wei­sen und damit das ehren­amt­li­che Enga­ge­ment auch in der Fir­ma deut­lich her­aus­stel­len. Ist als Fir­ma der GmbH im Gesell­schafts­ver­trag ledig­lich als z. B. „Sozi­al­dienst GmbH“ ver­merkt, soll­ten Sie dies aber per Gesell­schaf­ter­be­schluss ent­spre­chend abän­dern (Im Bei­spiel: „Sozi­al­dienst gGmbH“). Soll­te das Regis­ter­ge­richt ent­ge­gen der neu­en gesetz­li­chen Bestim­mun­gen aller­dings die Ein­tra­gung doch ableh­nen, soll­ten Sie einen Anwalt ein­schal­ten und das durch­set­zen ggf. unter Andro­hung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung mit ent­spre­chen­den Kos­ten­aus­wir­kun­gen für das Regis­ter­ge­richt. Wich­tig ist eine sol­che Ände­rung z. B. dann, wenn nicht auf den ers­ten Blick offen­sicht­lich ist, dass Ihre Fir­ma gemein­nüt­zig tätig ist, Sie aber in der Öffent­lich­keit um Spen­den wer­ben. Hier ist die Fir­mie­rung „gGmbH“ sicher­lich ein zusätz­li­ches Qua­li­täts­merk­mal, an dem sich poten­zi­el­le Spen­der bes­ser ori­en­tie­ren können.

Führungstechniken: Ohne Selbstkritik geht es nicht

Laut For­sa-Stu­die sind 95 % der Füh­rungs­kräf­te (Geschäfts­lei­ter und mitt­le­res Manage­ment) über­zeugt davon, dass sie ihren Job rich­tig machen. Aber nur 15 % der Geführ­ten tei­len die­se Ansicht. Die übri­gen 85 % sind mit ihren Chefs unzu­frie­den. Dabei mag es objek­ti­ve Grün­de geben, die die­se unter­schied­li­chen Sicht­weisen erklä­ren: Vie­le Mit­ar­bei­ter über­schau­en die kom­ple­xen Zusam­men­hän­ge in der Organi­sation nicht. Man hat auf­grund eige­ner Betrof­fen­heit kein Ver­ständ­nis für Ent­schei­dun­gen. Man hat Angst vor Ver­än­de­run­gen. Alles Din­ge, die Sie als Geschäfts­füh­rer initi­ieren und durch­set­zen müssen.

Aber ganz ohne Selbst­kri­tik geht es nicht. Füh­rungs­kräf­te sind bis­wei­len bera­tungs­re­sis­tent. Man­che sind sich ihrer anspruchs­vol­len Auf­ga­be ein­fach nicht bewusst und füh­ren so, wie Sie den Job schon immer aus­ge­übt haben. Dabei müss­ten manch­mal betrieb­li­che Abläu­fe schon längst über­ar­bei­tet sein oder das Per­so­nal müss­te geschult wer­den. Wo Men­schen zusam­men arbei­ten, wer­den Feh­ler gemacht. Und es ist die Auf­ga­be einer Füh­rungs­kraft, dafür zur sor­gen, dass trotz­dem Leis­tung gebracht wird. Wie es in vie­len deut­schen Büros zugeht, zeig­te vor eini­gen Jah­ren der (sati­ri­sche) Kino­film „Strom­berg“. Pro­du­zent und Ideen­ge­ber Ralf Hus­mann, selbst Geschäfts­füh­rer der Brain­pool-GmbH, hat­te sich die mitt­le­re Manage­ment-Ebe­ne eines fik­ti­ven Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens aus­ge­sucht, um die Schwä­chen und Macken der Men­schen im betrieb­li­chen Umgang scho­nungs­los auf­zu­de­cken. Im Han­dels­blatt-Inter­view räumt er sogar ein: „Als Cho­le­ri­ker habe ich erst nach Jah­ren begrif­fen, wie wich­tig es ist, dass ich als Geschäfts­füh­rer den Mit­ar­bei­tern Aner­ken­nung gebe“. Selbst­kri­tik ist immer gut.

Der Film „Strom­berg“ ist sicher­lich nicht jeder­manns Geschmack. Eine Anre­gung für Füh­rungs­kräf­te ist er alle­mal. Über Feh­ler zu lachen, öff­net den Betrach­ter dafür, Feh­ler an sich selbst bes­ser zu erken­nen. So gese­hen könn­ten das inter­es­san­te 120 Minu­ten wer­den. Neue Füh­rungs-Tech­ni­ken wer­den Sie aller­dings nicht ken­nen ler­nen – aber das brau­che ich Ihnen nicht zu sagen. Der Film wird gele­gent­lich im Pri­vat­fern­se­hen aus­ge­strahlt (zuletzt 28.7.2016, Pro7). Nächs­ten Ter­min vormerken.

Mitarbeiter: Geschäftsführer hat die Personal-Hoheit

Wenn die Gesell­schaf­ter Ein­fluss auf die Per­so­nal­po­li­tik neh­men wol­len und z. B. auf die Ein­stel­lung von Fami­li­en-Mit­glie­dern drän­gen, führt das zu Kon­flik­ten mit der Geschäfts­füh­rung. Wer hat das Sagen in Sachen Per­so­nal? Es gilt: „Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ist die Dienst­auf­sicht und das Wei­sungs­recht über die Arbeit­neh­mer der GmbH jedoch Sache der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und nicht der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“ (BSG, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Ein­stel­lung, Aus­wahl und Anlei­tung der Mit­ar­bei­ter gehört zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Er muss dafür sor­gen, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den, die aus­rei­chend qua­li­fi­ziert sind und in der Lage sind, die Ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erledigen.

Dar­über steht das Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter – und zwar in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Recht­li­che Vor­aus­set­zung ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter. Wei­te­re Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag selbst gibt es Vor­ga­ben zur Per­so­nal-Poli­tik oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen – was in der Pra­xis aller­dings nur sehr sel­ten so ver­ein­bart wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich auf sol­che Ein­schrän­kun­gen und Mit­wir­kungs-Spie­le nicht ein­zu­las­sen. In der Pra­xis sind damit über kurz oder lan­ge kaum lös­ba­re Kon­flik­te verbunden.

Bilanz: Keine Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung 

Hält eine GmbH Antei­le an einer ande­ren GmbH – z. B. an einer Toch­ter­ge­sell­schaft – dann bleibt ein dar­aus erziel­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steu­er­frei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstrit­ten ist aber, ob aus einem dar­aus erziel­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn eine Rück­la­ge für eine Ersatz­be­schaf­fung gebil­det wer­den kann, mit der dann eine spä­te­re Betei­li­gung an einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men finan­ziert wer­den soll. Nach einem jetzt ver­öf­fent­lich­tem Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter ist das aller­dings nicht mög­lich (FG Müns­ter, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F).

Aller­dings ist die­se Rechts­la­ge nicht unum­strit­ten. Noch prüft das kla­gen­de Unter­neh­men, ob gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt wer­den soll. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

Steuerfahndung: Auskünfte über Werbeanzeigen in der Presse

Ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich ist es nach einem neu­en Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH), wenn die Steu­er­fahn­dung von einer Tages­zei­tung die Adres­sen aller Anzei­gen-Kun­den für eine bestimm­te Rubrik abfra­gen will. Die Zei­tung muss­te die Kun­den­da­ten her­aus­ge­ben (BFH, Urteil vom 3.8.2016, II R 17/14).

Im Urteils­fall ging es um die Her­aus­ga­be der Kun­den­da­ten, die unter der Rubrik „Kon­takt­an­zei­gen“ gewor­ben haben. Hier könn­te eine Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen u. U. noch nach­voll­zieh­bar sein. Eine ande­re Poin­i­tie­rung erhält das Urteil aber, wenn die Steu­er­fahn­dung damit einen Zusam­men­hang von Anzei­gen-Wer­bung (Son­der­ak­tio­nen, Rabatt-Aktio­nen) und Umsatz­ent­wick­lung nach­wei­sen will und so eine Begrün­dung für Umsatz-Hin­zu­schät­zun­gen kon­stru­iert, etwa für die Bran­chen Gas­tro­no­mie, Frei­zeit, Einzelhandel.

Mitarbeiter: Führungskräfte sind keine Motivationskünstler

Nach einer Aus­wer­tung des Han­dels­blatt-Insti­tuts Infor­­ma­ti­on-Fac­to­ry sind 91 % der Füh­rungs­kräf­te davon über­zeugt, dass sie gute Moti­va­ti­ons­ar­beit für die Mit­ar­bei­ter leis­ten. Befragt man die Mit­ar­bei­ter der glei­chen Unter­neh­men, sind ledig­lich 34 % der Mit­ar­bei­ter der Ansicht, dass die Füh­rungs­kräf­te gut moti­vie­ren. Nicht ganz so groß ist die Abwei­chung aus Arbeit­ge­ber-Sicht in punk­to Mit­ar­bei­ter­füh­rung (Arbeit­ge­ber: 89 % / Arbeit­neh­mer 38 %) und unter­neh­me­ri­sche Kom­pe­tenz (80 % / 47 %).

Mit bes­ten Grüßen

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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