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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: EU will keine Dress-Code-Beschränkungen

Laut EuGH-Gene­ral­an­walt­schaft soll ein Arbeit­ge­ber auch dann kein Kopf­tuch­ver­bot (Dress-Code) aus­spre­chen dür­fen, wenn die Mit­ar­bei­te­rin in Berei­chen mit über­wie­gen­dem Kun­den­kon­takt beschäf­tigt wird (Schluss­an­trag in der Rechts­sa­che C‑188/15). …

Zuvor hat­te auch das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass die Reli­gi­ons­frei­heit höher ein­zu­stu­fen ist als das Inter­es­se des Arbeit­ge­bers, aus wirt­schaft­li­chen Grün­den einen bestimm­ten Dress-Code vor­zu­schrei­ben (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.2002, 2 AZR 472/01). Nur im Aus­nah­me­fall ist das mög­lich (z. B. eine kon­fes­sio­nel­le Ein­rich­tung). Begrün­dung der EU-Ver­tre­ter: Auch ein völ­lig neu­tra­ler Dress­code kann zumin­dest eine mit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung dar­stel­len. Die­se sei nur gerecht­fer­tigt, wenn sie in ange­mes­se­nem Ver­hält­nis zur Ver­fol­gung eines recht­mä­ßi­gen Zwecks ste­he, wozu auch die geschäft­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers gehör­ten. Ach­tung: Selbst wenn eine Mus­li­ma im Vor­stel­lungs­ge­spräch kein Kopf­tuch trägt, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass sie sich nicht spä­ter doch auf ihr Kopf­tuch­ge­bot beru­fen kann.

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