Beim Wechsel der Geschäftsführung häufen sich die Fälle, in denen die neuen Geschäftsführer versuchen, der ausgeschiedenen Geschäftsführung Fehler nachzuweisen und Schadensersatzforderungen gegen diese durchzusetzen. Wie kann sich der ausgeschiedene Geschäftsführer gegen unberechtigte Forderungen wehren? Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist dann die Entlastung. Wurde der Geschäftsführer Jahr für Jahr von den Gesellschaftern entlastet, ist eine Inanspruchnahme in der Regel nur möglich, wenn „Ansprüche zum Zeitpunkt der Entlastung nicht bekannt waren“. Das ist allerdings kaum oder nur sehr schwer nachzuweisen. Umgekehrt gilt: Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss die Entlastung nachweisen können. Er ist also gut beraten, diesen Vorgang jährlich zu dokumentieren (Protokolle der Gesellschafterversammlung bzw. die Mitteilung darüber).
Wichtig: …Der Geschäftsführer sollte diese Unterlagen in Kopie in seinen Privaträumen aufbewahren, damit er – z. B. im Falle einer außerordentlichen Kündigung mit Hausverbot – dennoch Beweise vorlegen kann, also nicht „beweislos“ agieren muss. Das gilt auch für alle geschäftlichen Vorgänge, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausführen durfte.