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Volkelt-Briefe

Nachgetreten: Der Neue sucht nach Fehlern seines Vorgängers

Beim Wech­sel der Geschäfts­füh­rung häu­fen sich die Fäl­le, in denen die neu­en Geschäfts­füh­rer ver­su­chen, der aus­ge­schie­de­nen Geschäfts­füh­rung Feh­ler nach­zu­wei­sen und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen die­se durch­zu­set­zen. Wie kann sich der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer gegen unbe­rech­tig­te For­de­run­gen weh­ren? Dreh- und Angel­punkt der recht­lichen Aus­ein­an­der­set­zung ist dann die Ent­las­tung. Wur­de der Geschäfts­füh­rer Jahr für Jahr von den Gesell­schaf­tern ent­las­tet, ist eine Inan­spruch­nah­me in der Regel nur mög­lich, wenn „Ansprü­che zum Zeit­punkt der Ent­las­tung nicht bekannt waren“. Das ist aller­dings kaum oder nur sehr schwer nach­zu­wei­sen. Um­gekehrt gilt: Der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer muss die Ent­las­tung nach­wei­sen kön­nen. Er ist also gut bera­ten, die­sen Vor­gang jähr­lich zu doku­men­tie­ren (Pro­to­kol­le der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bzw. die Mit­tei­lung darüber).

Wich­tig:Der Geschäfts­füh­rer soll­te die­se Unter­la­gen in Kopie in sei­nen Pri­vat­räu­men auf­be­wah­ren, damit er – z. B. im Fal­le einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung mit Haus­ver­bot – den­noch Bewei­se vor­le­gen kann, also nicht „beweis­los“ agie­ren muss. Das gilt auch für alle geschäft­li­chen Vor­gän­ge, die der Geschäfts­füh­rer nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter aus­füh­ren durfte.

Der neue Geschäfts­füh­rer kann sogar dann auf Feh­ler­su­che in Sachen Geschäfts­führung sei­nes Vor­gän­ger-Kol­le­gen gehen, wenn die Gesell­schaf­ter selbst sol­che Ansprü­che gar nicht haben und auch nicht durch­set­zen wol­len. Der neue Geschäfts­füh­rer han­delt dann als Ver­tre­ter und im Inter­es­se der GmbH, die durch ver­mu­te­te oder unter­stell­te Fehl-Hand­lun­gen der vor­he­ri­gen Geschäfts­füh­rung geschä­digt wurde.

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