Versäumt es der Geschäftsführer das Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen Insolvenz zu sichern, kann dieser nicht persönlich dafür haftbar gemacht werden (§ 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Danach gilt: Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben (BAG, Urteil vom 23.2.2016, 9 AZR 293/15). …
Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsauffassung. Achtung: Als Geschäftsführer sind Sie dennoch gut beraten, für eine entsprechende Insolvenzsicherung zu sorgen. Nicht abschließend geklärt ist nämlich, ob der Geschäftsführer wegen einer allgemeinen Pflichtverletzung (§ 43 GmbH-Gesetz: Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten) von der GmbH in die Haftung genommen werden kann.