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Volkelt-Briefe

Versäumnisse: Bundesarbeitsgericht verschont Geschäftsführer

Ver­säumt es der Geschäfts­füh­rer das Wert­gut­ha­ben aus einem Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis gegen Insol­venz zu sichern, kann die­ser nicht per­sön­lich dafür haft­bar gemacht wer­den (§ 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Danach gilt: Der Arbeit­ge­ber oder ein organ­schaft­li­cher Ver­tre­ter haf­ten nicht, wenn sie den Scha­den nicht zu ver­tre­ten haben (BAG, Urteil vom 23.2.2016, 9 AZR 293/15).

Damit bestä­tigt das Bun­des­ar­beits­ge­richt sei­ne bis­he­ri­ge Rechts­auf­fas­sung. Ach­tung: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie den­noch gut bera­ten, für eine ent­spre­chen­de Insol­venz­si­che­rung zu sor­gen. Nicht abschlie­ßend geklärt ist näm­lich, ob der Geschäfts­füh­rer wegen einer all­ge­mei­nen Pflicht­ver­let­zung (§ 43 GmbH-Gesetz: Ver­stoß gegen die Sorg­falts­pflich­ten) von der GmbH in die Haf­tung genom­men wer­den kann.

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