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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigungen nur gegen Nachweis

Es genügt nicht, eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung mit Umstruk­tu­rie­run­gen zu begrün­den. Sie müs­sen das kon­kret bele­gen – z. B. durch Beschluss­pro­to­kol­le oder durch Maß­nah­men wie einen nach­weis­lich ver­än­der­ten Geschäfts­ab­lauf (ArbG Ber­lin, Urteil vom 24.3.2016, 28 Ca 283/16). …

Das beklag­te Unter­neh­men (Unter­neh­mens­be­ra­tung) hat­te die Umstruk­tu­rie­rung ledig­lich vor­ge­tra­gen, konn­te das aber nicht bele­gen. Die Kün­di­gung ist unwirk­sam. Sie müs­sen dem Arbeits­ge­richt zumin­dest „Anschau­ungs­ma­te­ri­al“ vorlegen.

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