Laut Handelsgesetzbuch (§ 264 Abs. 1 Satz HGB) müssen kleine GmbH den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 bis zum 30.6. des Folgejahres – also bis Ende des nächsten Monats – aufstellen. Bei abweichendem Geschäftsjahr muss der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 HGB). Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass diese Frist eingehalten wird. In der Praxis erteilen die meisten Geschäftsführer dem Steuerberater den Auftrag, den Jahresabschluss zu erstellen. Das sind für die kleine GmbH: Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und die Erläuterungen zur Bilanz. Als Geschäftsführer müssen Sie organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass die Unterlagen vollständig sind, sachlich richtig erstellt, fristgerecht vorgelegt, korrekt „verabschiedet“ und veröffentlicht werden. …
Der Termin 30.6.2016 gilt für kleinste und kleine GmbHs und Unternehmergesellschaften (UG). Die Kriterien:
Kleinste GmbH/UG | Bilanzsumme bis 350.000 € |
Umsatzerlöse bis 700.000 € | |
Mitarbeiter bis 10 | |
Kleine GmbH/UG | Bilanzsumme 350.000 € bis 6.000.000 € |
Umsatzerlöse 700.000 € bis 12.000.000 € | |
Mitarbeiter 11 bis 50 |
Praxis ist, dass die termingerechte „Aufstellung“ von keiner Behörde kontrolliert wird. Aber: Jeder Gesellschafter kann die Einhaltung der Frist für die rechtzeitige Aufstellung verlangen. Problematisch ist die verspätete Aufstellung auch dann, wenn die GmbH in wirtschaftliche Schieflage (z. B. eine bilanzielle Überschuldung) geraten ist – und Sie als Geschäftsführer das aufgrund der verspätet vorgelegten Zahlen nicht oder zu spät bemerken. Das hat Haftungsfolgen.