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Volkelt-Briefe

Sommerplanung 2016: EM, Olympiade und Urlaubszeit

Noch sind es rund 3 Wochen bis zum Start der Fuß­ball-Euro­pa­meis­ter­­schaft 2016 (10.6.2016 bis 10.7.2016). Die ech­ten Fans haben bereits Urlaub ein­ge­reicht. Erfah­rungs­ge­mäß las­sen sich auch die ver­blie­be­nen Mit­ar­bei­ter von der Eupho­rie anste­cken, so dass Sie gut dar­an tun, dar­auf hin­zu­wei­sen, wel­che Regeln in Ihrem Betrieb gel­ten. Die Spie­le fin­den am Nach­mit­tag (15 Uhr), am spä­ten Nach­mit­tag (18 Uhr) oder abends (21 Uhr) statt. Betrie­be mit Schicht­ar­beit sind beson­ders betrof­fen. Wie lösen Sie Ziel­kon­flik­te für den Betrieb und den Fuß­ball-Fan? Gleich im Anschluss fin­den die Olym­pi­schen Spie­le in Bra­si­li­en statt (5.8.2016 bis 21.8.2016). Hier eini­ge Hinweise: …

  Die Rechts­la­ge Prak­ti­sche Umsetzung
Fern­se­hen Arbeit­neh­mer dür­fen ohne Erlaub­nis des Arbeit­ge­bers in der Regel wäh­rend der Arbeits­zeit kei­ne EM-Spie­le im Fern­se­hen ver­fol­gen. Denn wer Fern­se­hen schaut, wird durch den opti­schen Reiz so stark abge­lenkt, dass er sich nicht mehr auf sei­ne Tätig­keit kon­zen­trie­ren kann. Eine Aus­nah­me kann für Arbeit­neh­mer gel­ten, bei denen auch vor der EM am Arbeits­platz ein Fern­se­her ein­ge­schal­tet ist. Dann ist davon aus­zu­ge­hen, dass das Fern­se­hen auch wäh­rend der Welt­meis­ter­schaft erlaubt ist. Der Arbeit­ge­ber darf aller­dings zu den Fuß­ball-Über­tra­gun­gen „nein“ sagen. Wer aus beruf­li­chen Grün­den wäh­rend der Arbeits­zeit die Nach­rich­ten ver­fol­gen muss, darf nicht zu den EM-Spie­len umschalten.
Radio Beim Radio­hö­ren ist je nach Tätig­keit vor­stell­bar, dass man einer­seits zuhö­ren und ande­rer­seits wei­ter­ar­bei­ten kann. Des­halb hat das BAG (Beschluss vom 14.1.1986) ent­schie­den, dass Radio­hö­ren am Arbeits­platz erlaubt ist, vor­aus­ge­setzt, der Arbeit­neh­mer erle­digt sei­ne Auf­ga­ben kon­zen­triert, zügig und feh­ler­frei, und stört mit den Radio­ge­räu­schen weder Kol­le­gen noch Kunden. Der Arbeit­ge­ber kann das Radio­hö­ren den­noch ver­bie­ten. Er muss aller­dings das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beach­ten, denn die Fra­ge, ob im Betrieb wäh­rend der Arbeits­zeit Radio gehört wer­den darf, betrifft die Ord­nung des Betrie­bes und das Ver­hal­ten der Arbeit­neh­mer im Betrieb. Ein ohne Zustim­mung des Betriebs­rats aus­ge­spro­che­nes Ver­bot ist unwirksam.
Inter­net Die pri­va­te Inter­net-Nut­zung am Arbeits­platz stellt nach der Recht­spre­chung des BAG eine Ver­let­zung arbeits­ver­trag­li­cher Pflich­ten dar – ins­be­son­de­re, wenn Sie Ihren Arbeit­neh­mer die pri­va­te Nut­zung aus­drück­lich unter­sagt haben. U. E. soll­ten Sie davon nicht abwei­chen. Aber wenn Ihr Mit­ar­bei­ter nur den „Zwi­schen­stand einer Begeg­nung“ wis­sen will, soll­ten Sie (groß­zü­gig) bei­de Augen zudrücken.
Arbeits­zeit Es gel­ten die übli­chen Urlaubs­ver­pflich­tun­gen – also nur mit Geneh­mi­gung und betrieb­li­cher Abstim­mung. Ist ein Kol­le­ge am fol­gen­den Tag krank, soll­ten Sie genau­er hin­schau­en und sofort anspre­chen, dass Sie im Wie­der­ho­lungs­fall nicht taten­los zuschau­en werden. Glei­ten, Abbau von Über­stun­den, Schicht­tausch mit weni­ger Fuß­ball-inter­es­sier­ten Kol­le­gen, Nacharbeiten

 

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