Als Geschäftsführer haften Sie für die Sozialbeiträge – also für den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung. Und zwar u. U. mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (hier: § 266 StGB). Frage eines Geschäftsführer-Kollegen: „Gilt das auch für die Beitragszahlung in eine freiwillige oder private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers?“. …
Antwort: JEIN. Haftungsschuldner für entstandene aber nicht abgeführte Beiträge zu einer freiwilligen oder einer privaten KV ist die GmbH. Nur das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen durch den Geschäftsführer unterliegt dem Strafrecht. Beitragszuschüsse zur freiwilligen bzw. privaten KV gelten aber als Arbeitgeberanteil. Insofern ist der Geschäftsführer hier aus dem Schneider. Eine strafrechtliche Haftung besteht nicht. Sie müssen aber an anderer Stelle aufpassen: Zahlen Sie solche Beitragszuschüsse in der Krise der GmbH, kann die GmbH Sie dafür in Anspruch nehmen (§ 64 GmbH-Gesetz).