Erneut haben die Finanzbehörden versucht, zusätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auch noch Schenkungssteuer durchzusetzen. Im Urteilsfall bewertete das Finanzamt die überhöhte Miete, die die GmbH für die Nutzung der Immobilie des Gesellschafters gezahlt hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung. Nicht durchsetzen konnte das Finanzamt jedoch, die Mieteinnahmen bei Gesellschafter-Geschäftsführer mit Schenkungssteuer zu belasten (FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb). …Ganz offensichtlich wollen die Finanzbehörden für einen solchen Sachverhalt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erzwingen. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Revision zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzbehörden haben unterdessen tatsächlich Revision eingelegt. Der Fall wird jetzt unter dem Aktenzeichen II R 54/15 vor dem BFH abschließend verhandelt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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