Die Summe der von Ihrer Firma an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2015 müssen Sie bis zum 31.3.2016 der Künstlersozialversicherung (KSV) melden. Diese Meldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. …
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Terminsache (2): Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV)
Seit 2014 wird die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Beiträge zur Künstlersozialversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DR) geprüft. Ziel ist eine flächendeckende Prüfung, die aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 noch nicht durchgesetzt werden konnte. Informieren Sie sich vorab darüber, welche Leistungen beitragspflichtig sind > www.kuenstlersozialkasse.de > Downloadbereich für Unternehmen. Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. die Formulierung von Werbetexten, eigene Fotos durch Mitarbeiter erstellen, Gestaltung der Web-Seiten durch die eigene IT usw..