Nicht zulässig ist es, nach mit der bei Amazon angebotenen Weiterempfehlungsaktion per E‑Mail weitere Kontakte zu bewerben, die keine Zustimmung zum Empfang entsprechender Werbebotschaften gegeben haben (OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2015, 4 U 59/14). …
Wenn Sie über Amazon Produkte verkaufen, sollten Sie darauf achten, dass die von Amazon angebotene Weiterempfehlungsoption deaktiviert bleibt. Ansonsten haben Ihre Wettbewerber oder Verbraucherschützer die Möglichkeit, Sie zu einer Unterlassung zu verpflichten, eventuell auch mit den damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten für Ihre GmbH.