Anfrage eines Kollegen, der in eine Unternehmergesellschaft (UG) ausgegründet hat: „Gelten die Vorschriften für die Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses auch für die UG?“. Antwort: JA – und zwar uneingeschränkt. Die letzten Zweifel dazu hat soeben das OLG Köln beseitigt (OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, 28 Wx 12/15). Das gilt auch für Sanktionsvorschriften. Also für die Durchsetzung der Offenlegung im Bußgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ). Allerdings: Viele Unternehmergesellschaften sind kleine oder kleinste Unternehmen. Für diese gelten Erleichterungen für die Pflichtveröffentlichung. So können kleine Kapitalgesellschaften und damit alle kleineren UG einen verkürzten Jahresabschluss ins Unternehmensregister einstellen. Kleinste Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nicht veröffentlichen, sondern lediglich zur Veröffentlichung hinterlegen. Im Einzelnen beachten Sie dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 2/2015 + 4/2015. …
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Pflichtoffenlegung: Keine Ausnahme für Unternehmergesellschaften
Wenn Sie Post vom Bundesamt für Justiz mit einer Bußgeldandrohung wegen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflichten des Jahresabschlusses 2014 vermeiden wollen, sollten Sie die Veröffentlichung umgehend nachholen bzw. den Steuerberater entsprechend anweisen. Oder Sie machen den Selbst-Check unter www.unternehmensregister.de > Firmenname eingeben > Bereich: Veröffentlichungen. Ist Ihr Jahresabschluss 2014 abrufbar, sind Sie und Ihre GmbH aus dem Schneider.