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Volkelt-Briefe

Abberufung des Geschäftsführers: Vorwürfe genügen nicht

Ein Fall aus der Pra­xis: Einer der GmbH-Gesell­schaf­ter ist mit der Leis­tung des (Gsell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers nicht zufrie­den. Auf die Tages­ord­nung der nächs­ten Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung lässt er den TOP „Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund“ setzen. …

Fol­ge: Nach § 47 GmbH-Gesetz und der dazu ergan­ge­nen Recht­spre­chung hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer kein Stimm­recht. Er kann nicht Rich­ter in eige­ner Sache sein. Aller­dings: Ob es sich dabei um Unzu­frie­den­heit, per­sön­li­che Vor­wür­fe oder um tat­säch­li­che Fehl­leis­tun­gen des abzu­be­ru­fen­den Geschäfts­füh­rers han­delt, spielt zunächst kei­ne Rol­le. Wie ver­hält sich der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer in die­ser Situa­ti­on rich­tig? Wie kann der Geschäfts­füh­rer sei­ne unbe­rech­tig­te oder will­kür­li­che Abbe­ru­fung verhindern?

Gibt es kei­ne sach­li­chen Grün­de und kei­ne wich­ti­gen Grün­de in der Per­son des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers gibt es gute Chan­cen, den Abbe­ru­fungs­be­schluss per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung außer Kraft zu set­zen. Und zwar mit der Begrün­dung, dass in einem sol­chen Fall kein Stimm­rechts­ver­bot gege­ben ist. Selbst dann, wenn im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus­drück­lich nur aus wich­ti­gem Grun­de mög­lich ist. Ach­tung: In der Pra­xis müs­sen Sie in der Sache auf jeden Fall einen ver­sier­ten Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht hinzuziehen.

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