Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in der ESt-Erklärung 2016 steuerlich ansetzen wollen, geht das nur, wenn Sie die Zahlung bargeldlos als Zahlung über ein Konto nachweisen können. In letzter Zeit haben die Finanzgerichte diese Rechtslage immer wieder bestätigt (z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2006, 15 K 3449/06 E, FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.2.2008, 1 K 791/07) Fazit: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird vom FA nur gewährt, wenn die Zahlung unbar auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt wird (§ 35a Abs. 2 EStG). …
Barzahlungen werden selbst dann nicht anerkannt, wenn der Leistungserbringer die Zahlung auf der Rechnung vermerkt oder der Steuerberater die steuerwirksame Verbuchung der Zahlung schriftlich bestätigt hat. Beide Urteile sind rechtskräftig. In der Praxis sollte die Bezahlung immer über ein Konto erfolgen, wenn der Steuerabzug gesichert werden soll.