Kategorien
Volkelt-Briefe

Recht: Keine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Betrieb

Ein Fahr­zeug­hal­ter kann zur Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches ver­pflich­tet wer­den, wenn er gegen Ver­kehrs­re­geln ver­stößt. So die Gerich­te, wenn sich der Fahr­zeug­inha­ber (ein Hand­werks­be­trieb) wei­gert, den Fah­rer zu benen­nen, der den Ver­stoß began­gen hat. Nur im Aus­nah­me­fall zuläs­sig ist es, den gesam­ten Fuhr­park mit einer Fahr­ten­buch-Auf­la­ge zu bestra­fen (VG Mainz, Beschluss vom 2.12.2015, 3 L 1482/15). …

Das geht laut VG Mainz nur dann, wenn Ver­kehrs­ver­feh­lun­gen auch mit den ande­ren Fahr­zeu­gen zu befürch­ten sind. Eine der­art weit rei­chen­de Maß­nah­me – so das Gericht – ist nur ver­hält­nis­mä­ßig, wenn die Ord­nungs­be­hör­de Ermitt­lun­gen über Art und Umfang des Fahr­zeug­parks ange­stellt und dar­über hin­aus eine Abschät­zung vor­ge­nom­men habe, ob zukünf­tig unauf­klär­ba­re Ver­kehrs­ver­feh­lun­gen mit ande­ren Fahr­zeu­gen des Hal­ters zu erwar­ten sind.

Schreibe einen Kommentar