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Volkelt-Briefe

E‑Mail-Werbung: BGH setzt neue Standards

Wenn Sie in Ihrem Inter­net-Shop oder in der stan­dar­di­sier­ten E‑Mail-Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Kun­den (z. B. in E‑Mail-Bestel­l­­be­stä­ti­gun­gen oder PDF-Rech­nungs­ver­sand) werb­li­che Text oder Bil­der ver­wen­den (auch für eige­ne Pro­duk­te), soll­ten Sie die neue Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Sache beach­ten und zügig umsetzen. …

Danach gilt: Wider­spricht der Kun­de einer Wer­be­zu­sen­dung müs­sen Sie das beach­ten. Er hat einen gericht­lich durch­setz­ba­ren Unter­las­sungs­an­spruch In ver­gleich­ba­ren Fäl­len hält der BGH bei wie­der­hol­tem Ver­stoß ein Ord­nungs­geld von bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haft­stra­fe für den Geschäfts­füh­rer von bis zu 6 Mona­ten für mög­lich. Dazu kom­men die Ver­fah­rens­kos­ten, die das gegen das Wer­be­ver­bot ver­sto­ßen­de Unter­neh­men zah­len muss (BGH, PM vom 15.12.2015, VI ZR 134/15).

Das ist eine höchst­rich­ter­li­che Grund­satz­ent­schei­dung, die flä­chen­de­cken­de Reich­wei­te hat und von allen Unter­neh­men beach­tet wer­den muss. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass ins­be­son­de­re die Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de und die auf Abmah­nun­gen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te die­se Ent­schei­dung kon­se­quent nut­zen und in der Pra­xis durch­set­zen wer­den. Unter­neh­men mit vie­len E‑Mail-Kon­tak­ten, die regel­mä­ßig Wer­bung inte­grie­ren oder anhän­gen, sind bes­ser bera­ten, wenn Sie Ihre Wer­bung in Links ver­pa­cken („wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen ….“). Ob ein Unter­las­sungs­an­spruch besteht, ist u. E. mit dem BGH-Urteil nicht entschieden.

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