Gründet eine Kommune eine GmbH, die auf einem Grundstück der Kommune eine Turnhalle errichtet und diese den örtlichen Vereinen gegen Kostendeckung vernietet, ist das kein Gestaltungsmissbrauch – auch dann, wenn die Turnhallen GmbH keine Mieteinnahmen erwirtschaftet. Folge: Die Kommunale GmbH ist zum vollen Vorsteuerabzug der Baukosten berechtigt (FG Münster, Urteil vom 3.11.2015, 15 K 1252/14 U). …
Laut Finanzgericht handelt es sich dann um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn keine Überschüsse erzielt werden (fehlende Gewinnerzielungsabsicht). Damit haben Kommunen ab sofort noch mehr Möglichkeiten, kommunale Aufgaben in eigenständige GmbHs auszugliedern und so bei den Personalkosten flexibler disponieren zu können, ohne dass daraus steuerliche Nachteile (hier: Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer) entstehen.