Zahlt die GmbH an ihren Gesellschafter eine überhöhte Miete, darf das Finanzamt die überhöhten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern – nicht aber als Schenkung an den Gesellschafter (FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/15). …
Das Gericht hat ausdrücklich Revision zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden den Sachverhalt vor dem BFH durchfechten wollen. Allerdings: Die Erfolgsaussichten sind nicht besondern gut. Das FG argumentiert schlüssig, dass die überhöhte Zahlung zwar einen Vermögensvorteil darstellt, deswegen aber keine Schenkung sein kann. Für die Mieteinnahmen muss der Gesellschafter ohnehin Einkommensteuer zahlen.