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Volkelt-Briefe

Cum-Ex-Geschäfte: Zu hoch gepokert – jetzt wird nachgezahlt

Bei einem aus­ge­klü­gel­ten Drei­ecks-Ver­kauf von Akti­en­pa­ke­ten war es zwi­schen 2002 und 2011 mög­lich, dass 2 Steuer­bescheinigungen über die Zah­lung von Kapi­tal­ertrag­steu­er aus­ge­stellt wur­den. Mit dem Effekt, dass der Fis­kus die Kapi­tal­ertrag­steu­er bei der Steu­er­an­rech­nung zwei­mal zurück­er­stat­tet hat. Die­se sog. Cum-Ex-Geschäf­te (auch: Divi­den­den­strip­ping) ermög­lich­te eine unkla­re gesetz­li­che Vor­ga­be und eine unter­schied­li­che Hand­ha­bung die­ser Geset­zes­lü­cke durch die jewei­li­gen Finanz­äm­ter.…Erst seit der Geset­zes­än­de­rung in 2012 sind sol­che Geschäf­te tat­säch­lich gesetz­wid­rig. Cum-Ex-Geschäf­te, die bis zur Geset­zes­än­de­rung durch­ge­führt wur­den, sind aber nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus dem April 2014 eben­falls unzu­läs­sig (BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12). Inzwi­schen hat die NRW-Finanz­ver­wal­tung eine Steu­er-CD aus der Schweiz erhal­ten, auf der die Daten über 50.000 sol­cher Cum-Ex-Geschäf­te auf­ge­zeich­net sind. Die Finanz­be­hör­den sind dem­nach also gewillt, die zuviel aus­ge­zahl­te Kapi­tal­ertrag­steu­er wie­der zurückzuholen.

Die Finanz­be­hör­den kön­nen sich im bes­ten Fall auf eine Mehr­ein­nah­me von bis 600 Mio. EUR freu­en. Mit dem Ankauf der CD spa­ren sich die Finanz­be­hör­den eine Men­ge „Büro­kra­tie“. Sie brau­chen Ein­zel­fäl­le nicht selbst anzu­zei­gen und zu ver­fol­gen. Danach soll­te es im auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren mög­lich sein, die dop­pelt aus­ge­zahl­te Kapi­tal­ertrag­steu­er per Bescheid im Sam­mel­ver­fah­ren zurückzuholen.

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