Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gehört die Zeit, um die vom Arbeitgeber angeordnete Dienstkleidung an- bzw. abzulegen, zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Für Duschzeiten gilt das allerdings nur dann, wenn das Duschen aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig ist – etwa bei einem Arzt, der eine Voll-Desinfektion vornehmen muss (LAG Düsseldorf, Urteil vom 3.8.2015, 9 Sa 425/15). …
Im Fall einigten sich die Prozessparteien auf einen Kompromiss: Die Duschzeiten für einen Megatroniker wurden zur Hälfte als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet. Da die Dienstkleidung auf Weisung des Arbeitgebers getragen wurde, gehören die Umkleidezeiten zur Arbeitszeit. Das sollten Sie berücksichtigen, bevor Sie eine (schriftliche) Weisung zur Dienstkleidung verfügen.