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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Vergütungsanspruch für Arbeitsvorbereitung

Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf gehört die Zeit, um die vom Arbeit­ge­ber ange­ord­ne­te Dienst­klei­dung an- bzw. abzu­le­gen, zur ver­gü­tungs­pflich­ti­gen Arbeits­zeit. Für Dusch­zei­ten gilt das aller­dings nur dann, wenn das Duschen aus gesund­heit­li­chen Grün­den zwin­gend not­wen­dig ist – etwa bei einem Arzt, der eine Voll-Des­in­fek­ti­on vor­neh­men muss (LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 3.8.2015, 9 Sa 425/15). …

Im Fall einig­ten sich die Pro­zess­par­tei­en auf einen Kom­pro­miss: Die Dusch­zei­ten für einen Mega­tro­ni­ker wur­den zur Hälf­te als ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Arbeits­zeit gewer­tet. Da die Dienst­klei­dung auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers getra­gen wur­de, gehö­ren die Umklei­de­zei­ten zur Arbeits­zeit. Das soll­ten Sie berück­sich­ti­gen, bevor Sie eine (schrift­li­che) Wei­sung zur Dienst­klei­dung verfügen.

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