Will der Arbeitgeber Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den Mindestlohn „verteilen“ und begründet er damit eine Änderungskündigung, dann ist diese Kündigung unzulässig und damit unwirksam (LAG Berlin Brandenburg, Urteile vom 11.8.2015, 19 Sa 819/15 u. a.). …
Damit hat das LAG in mehreren Verfahren entschieden, dass eine Verrechnung rechtlich nicht durchgeht. Und zwar weder mit einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung oder mit einer Änderungskündigung. Eine Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen ist in der Praxis nur mit Zustimmung des Mitarbeiters rechtsverbindlich durchzusetzen.