Der mit 1 % und mehr beteiligte Gesellschafter, der in der GmbH mitarbeitet, kann auch dann die Besteuerung nach dem für ihn günstigeren Teileinkünfteverfahren verlangen, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Geschäfte hat (BFH, Urteil vom 25.8.2015, VIII R 3/14). …
Im strittigen Fall stellte sich das Finanzamt einfach auf den Standpunkt, dass der maßgebliche Einfluss Voraussetzung für die Zulassung zum Teileinkünfteverfahren ist. Das steht aber so nirgendwo im Gesetz. Voraussetzung ist lediglich die mindestens 1%-Beteiligung und die Mitarbeit in der GmbH. Besonders ärgerlich: Trotz der klaren gesetzlichen Definition zwingt das FA die mitarbeitende Gesellschafterin (hier: 5%-Beteiligung und Mitarbeit als Assistenz der Geschäftsführung) mit der Erteilung eines Steuerbescheids, ihr Recht per Einspruch und Klage durchzusetzen. Wir beobachten immer häufiger, dass Finanzämter unklare rechtliche Sachverhalte auf Kosten der Steuerzahler klären lassen – und nicht „im Zweifel für den Angeklagten“ handeln (vgl. dazu oben).