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Volkelt-Briefe

Finanzamt muss günstigeres Teileinkünfteverfahren zulassen

Der mit 1 % und mehr betei­lig­te Gesell­schaf­ter, der in der GmbH mit­ar­bei­tet, kann auch dann die Besteue­rung nach dem für ihn güns­ti­ge­ren Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ver­lan­gen, wenn er kei­nen maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die Füh­rung der Geschäf­te hat (BFH, Urteil vom 25.8.2015, VIII R 3/14). …

Im strit­ti­gen Fall stell­te sich das Finanz­amt ein­fach auf den Stand­punkt, dass der maß­geb­li­che Ein­fluss Vor­aus­set­zung für die Zulas­sung zum Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren ist. Das steht aber so nir­gend­wo im Gesetz. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich die min­des­tens 1%-Beteiligung und die Mit­ar­beit in der GmbH. Beson­ders ärger­lich: Trotz der kla­ren gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on zwingt das FA die mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­te­rin (hier: 5%-Beteiligung und Mit­ar­beit als Assis­tenz der Geschäfts­füh­rung) mit der Ertei­lung eines Steu­er­be­scheids, ihr Recht per Ein­spruch und Kla­ge durch­zu­set­zen. Wir beob­ach­ten immer häu­fi­ger, dass Finanz­äm­ter unkla­re recht­li­che Sach­ver­hal­te auf Kos­ten der Steu­er­zah­ler klä­ren las­sen – und nicht „im Zwei­fel für den Ange­klag­ten“ han­deln (vgl. dazu oben).

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